Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie …
(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern. (4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kernbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer übergeben werden 1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder